Das Mitarbeitergespräch - für beide Seite ist es ein wichtiges Instrument

Das Mitarbeitergespräch - für beide Seite ist es ein wichtiges Instrument

Das Mitarbeitergespräch ist und war schon immer ein Thema, an dem sich die Geister geschieden haben. Für die einen ist es ein Relikt aus vergangenen Zeiten, für die anderen ein zeitgemäßes Instrument der Mitarbeiterführung. Doch ganz gleich wie man es sieht, es geht für beide Seiten mit gewissen Rechten und Pflichten einher, welche auf den ersten Blick nicht unbedingt offensichtlich sind.

18. Dezember 2023 um 15:00 Uhr von VFR-Verlag


Das Mitarbeitergespräch ist und war schon immer ein Thema, an dem sich die Geister geschieden haben. Für die einen ist es ein Relikt aus vergangenen Zeiten, für die anderen ein zeitgemäßes Instrument der Mitarbeiterführung. Doch ganz gleich wie man es sieht, es geht für beide Seiten mit gewissen Rechten und Pflichten einher, welche auf den ersten Blick nicht unbedingt offensichtlich sind.

Welche Punkte darf ein Mitarbeitergespräch und Feedbackgespräch aus rechtlicher Sicht beinhalten?

Das Mitarbeitergespräch kann sich um jedes beliebige Thema drehen, welches mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages, also mit der Erbringung der Arbeitsleistung, zu tun hat. Dazu gehören Punkte wie zum Beispiel die Leistung und deren Bewertung in begrenztem Umfang auch Vertragsänderungen (zu denen auch Beförderungen gehören), Karriereplanung als auch weniger erfreuliche Anlässe wie Fehlverhalten, Abmahnungen, Kündigung und dergleichen mehr. Was die Themen angeht, sind die beiden Hauptanforderungen, dass es, wie erwähnt, mit der Erbringung der Arbeitsleistung zu tun hat und das Gespräch nicht schikanös darf sein. Es gibt auch Stimmen, dass es keinen maßregelnden Charakter haben darf, was sich insbesondere bei Gesprächen mit Abmahnungen allerdings nicht vermeiden lässt. Daher wird empfohlen, Maßregelungen so gering wie möglich zu halten.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungs- und Direktionsrechts, zu finden in § 106 GewO, den Mitarbeiter zur Teilnahme verpflichten. Auch hier gibt es wieder Punkte zu beachten. Zu einem Gespräch, welches sich nur um eine Vertragsänderung oder gar um eine Vertragsbeendigung dreht, muss der Mitarbeiter nicht erscheinen, wie das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 606/08 entschieden hat. Weiter muss das Gespräch während der üblichen Arbeitszeiten stattfinden.

Im Umkehrschluss schließt dies auch ein Gespräch während des Erholungsurlaubes des Arbeitnehmers, während Krankheit usw. aus. Soweit jedoch ein Thema oder mehrere Themen für ein Mitarbeitergespräch vorliegen, das bzw. die sachlich nachvollziehbar ist/sind, so hat der Mitarbeiter an dem Gespräch teilzunehmen. Der Mitarbeiter hat auch das Recht, im Groben über die Themen des Gespräches informiert zu werden. Ansonsten würde seine Teilnahmepflicht auch entfallen.

Was muss der Arbeitgeber beachten?

Wenn der Mitarbeiter befürchtet, dass bei einem entsprechenden Gespräch negative Themen angesprochen werden, so möchte er oft gerne seinen Anwalt „mitbringen“. Etwas Ähnliches gilt für Arbeitgeber, die oft und gerne Anwälte hinzuziehen, um bestimmte Themen rechtssicher kommunizieren zu lassen. Eine Hinzuziehung eines Anwalts ist im Grundsatz jedoch erst einmal nicht zulässig, da es sich bei einem Mitarbeitergespräch um höchstpersönliche Rechte bzw. Pflichten der Vertragsparteien handelt.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Die häufigste ist wohl, wenn eine der beiden Parteien ankündigt, mit einem Anwalt an dem Gespräch teilzunehmen. In einem solchen Fall ist es selten ratsam, auf entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen zu pochen, sondern – soweit man es für notwendig erachtet, – seinen eigenen Anwalt hinzuzuziehen. Es gibt auch andere, an dieser Stelle jedoch sehr spezielle Fälle, die eine Teilnahme eines Anwalts rechtfertigen. Dazu gehören Gespräche im Rahmen einer Verdachtskündigung, einer strafbaren Handlung oder ähnlichen Themen.

Was kann passieren, wenn ein Mitarbeiter nicht an einem Mitarbeitergespräch teilnimmt?

Je nach Situation kann dies eine Abmahnung rechtfertigen, was im Wiederholungsfall auch eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Um hier sicher zu sein, muss ein Anwalt hinzugezogen werden. Wenn der eigene Anwalt aus wichtigen Gründen nicht teilnehmen kann, gibt es auch die Möglichkeit einer Vertretung durch einen anderen Anwalt mit Untervollmacht.

Was hat der Arbeitnehmer für Rechte und Pflichten?

Wie bereits erwähnt, hat der Mitarbeiter das Recht, die Themen des Gesprächs im Voraus mitgeteilt zu bekommen. Diverse Arbeitgeber haben an dieser Stelle den Ansatz verfolgt „Dann sagen wir ihm eben 5 Minuten vorher Bescheid, das reicht ja“. Dies prinzipiell richtig, kann allerdings sowohl zu Unzufriedenheit bei den Beschäftigten führen, denn die Mitarbeiter unterhalten sich naturgemäß über solche Vorkommnisse, als auch in einem eventuell folgenden Rechtsstreit negativ als unzulässiger Druck oder Ähnliches ausgelegt werden. Aus diesen Gründen ist es zu empfehlen, eine Einladung mindestens einige Tage vorher auszusprechen und die Themen gleich mitzuteilen.

Das Gespräch muss im Rahmen der Arbeitszeit erfolgen. Der Ort sollte dort erfolgen, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Wenn dies nicht möglich oder nicht gewünscht ist, kann durch den Arbeitgeber auch ein anderer Ort vorgegeben werden. In einem solchen Fall muss die Reisezeit allerdings als Arbeitszeit behandelt und die Reisekosten zu erstatten bzw. eine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

In jüngster Vergangenheit, insbesondere durch die Verwendung von Videotelefonie oder Onlinekonferenzsystemen, kam die Idee auf, Mitarbeitergespräche aufzuzeichnen. Dies ist nicht zulässig, da hierdurch Persönlichkeitsrechte angegriffen werden. Hier hilft es auch nicht, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Zulässigkeit schließen. Es wird stets davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber in einer stärkeren Position ist als der Angestellte und der Angestellte aus Angst und/oder Druck eine solche Vereinbarung unterzeichnet.

Welche Art der Aufzeichnung jedoch zulässig ist, ist ein schriftliches Protokoll, welches während des Gespräches angefertigt wird. Im Optimalfall ist dies rein sachlich gehalten und wird von beiden Parteien unterzeichnet, die im Anschluss dann jeweils eine Ausfertigung erhalten.

Fazit

Es gibt einige Feinheiten, die bei einem Mitarbeitergespräch beachtet werden müssen. Dies betrifft jedoch nicht nur eine Partei, sondern beide. Um es zu führen, sollten sich beide Parteien an die rechtlichen Vorgaben halten.



Kommentare

Niels Pfläging | Red42
Niels Pfläging | Red42, am 19. Dezember 2023 um 07:19 Uhr
Menschen, die Artikel wie diesen schreiben und verbreiten, machen die Welt jeden Tag ein wenig schlechter. Man könnte auch sagen: Sie sind das Böse.

Wenn die Autoren auch nur annähernd an der Realität der Mitarbeitergespräche interessiert wären und Respekt vor der Thematik hätten, würden sie mal ein gutes Buch lesen:
https://www.amazon.de/Abolishing-Performance-Appraisals-Backfire-Instead/dp/1576752003
Da stehen alle Argumente drin. Auch die lächerlichen Argumente "pro Mitarbeitergespräch" die in diesem Käseartikel verbreitet werden, sind dort hinlänglich entkräftet.

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